RECHTSGEBIETE

Organhaftung und D&O

Wir beraten Unternehmen und Manager umfassend bei Fragestellungen im Zusammenhang mit der Haftung von Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten (Organhaftung) sowie D&O-Versicherungsfällen.

Unsere Expertise erstreckt sich über haftungs-, gesellschafts-, insolvenzrechtliche sowie versicherungsrechtliche Aspekte. Dank jahrzehntelanger Erfahrung vertreten wir Unternehmensleiter häufig als Defense Counsel im Einverständnis mit dem zuständigen D&O-Versicherer vor Gericht. Wir begleiten komplexe Verfahren mit umfassenden Kenntnissen und bieten eine Full-Service-Beratung, die auch andere Rechtsbereiche wie Bank-, Energie-, Kartell-, Datenschutz- und Strafrecht abdeckt.

Zur effizienten Analyse umfangreicher Datenmengen setzen wir moderne Informationstechnik ein und nutzen geschützte Datenräume. Auf diese Weise gewährleisten wir eine effektive und schnelle Aufbereitung gerichtsverwertbarer Untersuchungsergebnisse.

Unser Leistungsspektrum

  • Organhaftungsansprüche im Zusammenhang mit Compliance-Sachverhalten, etwa bei
    • einem Überwachungsverschulden mit Blick auf ein (behauptet vorsätzliches) Handeln eines Mit-Geschäftsleiters bzw. eines nachgeordneten Mitarbeiters, etwa im Fall von Bilanzmanipulationen, Abrechnungsbetrug etc.
    • Pflichtverletzungen im Kontext der Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen (börsennotierter) Aktiengesellschaften
    • Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Finanzderivategeschäften, etwa Swap-Geschäften
    • Pflichtverletzungen im Rahmen des Energiehandels, insbesondere des OTC-Handels
    • Pflichtwidrigkeiten im Kontext von M&A- und Immobilientransaktionen
    • Kartellverstößen
    • Verstößen gegen Treuepflichten, etwa mittels Aneignung von Gesellschaftsressourcen
    • Verstößen gegen Wettbewerbsverbote
    • Verstößen gegen die Verpflichtung zur Einhaltung der Kompetenzordnungen innerhalb der Gesellschaft, etwa Verletzungen von Zustimmungsvorbehalten in Geschäftsordnungen
    • der Beratung im Rahmen von und im Nachgang zu Sonderprüfungen, etwa gemäß § 142 AktG, zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung
    • der Übernahme der Funktion des Zeugenbeistands für Organmitglieder in Zivil- und Strafprozessen
    • der Beratung im Kontext der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Organmitglieder
    • der Beratung von Streitverkündeten/Nebenintervenienten
  • Organhaftungsansprüche im Kontext von Krisen-, Restrukturierungs- und Insolvenzsachverhalten, etwa bei Inanspruchnahmen
    • nach § 15b InsO (vormals nach § 64 GmbHG) wegen Verstoßes gegen das Zahlungsverbot
    • gemäß §§ 823 ff. BGB u. a. wegen angeblicher Pflichtverletzungen gegenüber Dritten, wie Kreditinstituten
    • nach § 43 Abs. 2 GmbHG wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten im Rahmen des Krisenmanagements
    • gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 StaRUG wegen der Verletzung von Restrukturierungspflichten im Rahmen einer Restrukturierungssache
    • von Streitverkündeten/Nebenintervenienten
  • Beratung im Kontext von Anstellungsverträgen der Organmitglieder, etwa
    • bei vorzeitigen, häufig außerordentlichen, Kündigungen oder Freistellungen von Organmitgliedern sowie der damit verbundenen Beendigung der Organstellungen
    • bei der Nichterbringung oder Kürzung vereinbarter Leistungen aus einem Anstellungsvertrag